Montag, 18. Juli 2016

Déjà vu 2.0


Foto: KFM / pixelio.de
Keine einzige Lehre wurde geändert - und doch soll beim Sex nun alles anders sein? Beobachtungen zu Amoris laetitia

Von Prof. Norbert Lüdecke

1. Wieder verheiratete Geschiedene, denen es noch wichtig ist, sich ihre Lebensweise vom Papst erlauben zu lassen, und Priester, die ihm in kindlichem Gehorsam zu folgen haben, aber auch Studierende wollen im laufenden Deutungskampf um das neue Papstschreiben eines wissen: Was gilt? Vom Kirchenrechtler erwarten sie nicht dessen persönliche Option, sondern eine redliche analytische Deskription.

2. Zum Umgang mit Betroffenen hat der inzwischen heiliggesprochene Papst Johannes Paul II. noch im Jahr 2000 gegen milde kirchenrechtliche Interpretationen des c. 915 bekräftigen lassen: „Keine kirchliche Autorität“ könne „in irgendeinem Fall von [der] Pflicht des Kommunionspenders dispensieren [die Kommunion zu verweigern,] oder Direktiven erlassen, die dieser Pflicht widersprechen“ (Päpstlicher Interpretationsrat 2000). Wo Bischöfe dies versucht hatten, waren sie zuvor von der Glaubenskongregation zurückgepfiffen worden und hatten gehorcht. Warum dieser amtlich als unabänderlich angesehene Ausschluss Wiederverheirateter von der Kommunion?

- Weil Papst Johannes Paul II. ebenfalls im Jahr 2000 als unfehlbare Lehre des Bischofskollegiums klargestellt hat, nicht einmal ein Papst könne eine vollzogene sakramentale Ehe auflösen (Ansprache 2000, 6-8). Kein Bischof oder Kardinal, auch nicht Bergoglio, hat dem belegbar widersprochen.

- Weil bei aller menschlichen Schwäche die Eheleute durch die Sakramentsgnade können, was sie sollen: Dem Partner treu sein, wie Christus der Kirche (Eph 5,32) (Amoris laetitia 63, 72f.). Die Unauflöslichkeit ist nach Johannes Paul II. kein bloßes Ideal, sondern ein Erfüllungsgebot.

- Weil außerehelicher Sex eines Verheirateten Ehebruch ist, aufgrund der Offenbarung (Nr. 2380 KKK) in sich schlecht, absolut verboten und ausnahmslos objektiv schwer sündhaft. Dies hatte hat Papst Johannes Paul II. schon 1993 als unfehlbare Lehre des Bischofskollegiums bekräftigt (Veritatis splendor 9, 81, bes. 115). Kein Bischof oder Kardinal, auch nicht Bergoglio, hat dem belegbar widersprochen.

- Weil das auch dann gilt, wenn Betroffene aufgrund neuer moralischer Verpflichtungen (z. B. Kinder) ihrer sonstigen Pflicht zur Trennung nicht nachkommen können (Famliaris Consortio 84), weil wahre Barmherzigkeit sich an der Wahrheit ausrichtet (Veritatis Splendor 95) und deshalb Betroffene zur sexuellen Enthaltsamkeit bereit sein müssen und auch dann nur geheim zur Kommunion gehen dürfen (ebd.; Päpstlicher Interpretationsrat 2000).

- Weil die übrigen Gläubigen nur die objektive Situation wahrnehmen, nicht aber, ob ein Paar z. B. enthaltsam zusammenlebt, und so eine schwere Sünde subjektiv nicht besteht und die beiden kommunizieren dürfen (c. 916).

- Weil der Kommunionspender deshalb nur an der äußeren objektiven Situation anknüpfen darf, um die übrigen Gläubigen nicht zu verwirren. Subjektive Schuldminderungsgründe wurden mehrfach amtlich ausdrücklich für irrelevant erklärt (Familiaris Consortio 84; Erklärung des Päpstlichen Interpretationsrates 2000). Auch die Schwierigkeit, die kirchlichen Werte zu verstehen, rechtfertige kein abweichendes Verhalten (Familiaris Consortio 33).

- Weil niemand aufgrund der Komplexität von Situationen Ausnahmen von einem absoluten Verbot als sog. „pastorale Lösungen“ gestatten dürfe (Veritatis splendor 55f.).

- Weil das Gewissen nicht autonom sei (ebd. 60), nie gegen die lehramtliche Wahrheit gelte (ebd. 64; Johannes Paul II., Ansprache 1988, n. 4) und Christus auf Gewissensfragen der Gläubigen durch die Stimme der Hirten antworte (Veritatis splendor 117).

3. Soweit Papst Johannes Paul II. Nun sagt Papst Franziskus, er wolle weder Lehre noch Recht ändern. Einige Aspekte der Lehre könnten aber verschieden interpretiert werden und zu unterschiedlichen Schlüssen führen (Amoris Laetitia, 3; 300). Allgemeine Gesetze müssten situiert und inkulturiert angewendet werden (ebd., 304). In der Form einer Collage aus Synodenpositionen bietet er eine Reihe von Nuancierungen und Umdeutungen der Lehre an, die als Kommunionzulassung ohne Enthaltsamkeitsauflage gedeutet werden können, ohne dass er dies aber konkret erklärt.

- Er spricht überwiegend vom „Ideal“ der unauflöslichen Ehe (ebd., 34; 36; 38; 39; 119; 148; 157; 230; 292; 298; 303; 307f).

- Von begrenzten Menschen könne man nicht Christi Treue verlangen (Amoris laetitia 122, 292). Diesen Einwand gegen das amtliche Sakramentalitätsverständnis hatten die Bischöfe schon auf der Familiensynode von 1980 vorgetragen, allerdings erfolglos. Sakramentalität nicht mehr als Vorbild-Abbild-Schema, sondern als ethisch zu verwirklichende Zeichenhaftigkeit? Also doch nur Ziel- und nicht Erfüllungsgebot?

- Nicht die Wahrheit ist Maß der Barmherzigkeit, sondern umgekehrt soll wahr sein, was barmherzig ist (ebd. 311).

- Die Priester sollen Betroffene im forum internum bei der Gewissenserforschung begleiten, das Gewissen aber nicht ersetzen (ebd. 37). Entscheidet also am Ende das individuelle Gewissen?

- In manchen Fällen könnten auch wiederverheiratete Geschiedene Hilfe aus den Sakramenten erfahren (ebd. Fußnote 351). Nur in den bisherigen Ausnahmefällen oder auch das gesunde kinderlose Paar, dass sich bislang alternativlos zu trennen hat?

- Partner in zweiter Beziehung betonten, die von ihnen geforderte Enthaltsamkeit könne die Treue gefährden. Sie beriefen sich dabei auf das Konzil, das dies für Verhütung durch Enthaltsamkeit in der Ehe auch anerkannt habe (ebd. Fußnote 329). Will der Papst den Schluss von ehelicher auf außereheliche Sexualität zulassen, letztere als akzeptabel ausweisen und Enthaltsamkeit als unzumutbar?

- Nur auf das Risiko zu schauen, dass jemand zur Kommunion geht, der in einer objektiv schweren Sünde lebt, gilt dem Papst als „unerbittliche Pastoral“ (ebd. 308). Ist das Risiko der Verwirrung der Gläubigen jetzt also tragbar und damit die Kommunionverweigerung überflüssig?

- Es soll differenzierende Richtlinien der Bischöfe geben (ebd. 300). Sie müssten nicht überall gleichlauten (ebd. 3).

4. Wenn damit Lehre und Recht tatsächlich unangetastet bleiben sollen, dann geht es bei allem gerade Gesagten nur um Stilfragen zur besseren Vermittlung der jetzt schon möglichen geheimen Praxis. Barmherzigkeit als Rhetorik?

5. Wenn Zielpunkt des Schreibens aber sein sollte, eine Praxis zu ermöglichen, bei der Betroffene auch ohne Enthaltsamkeitsvorsatz und auch als kinderloses gesundes Paar nach einem Gespräch mit einem Hirten im Gewissen selbst entscheiden können, ob sie zur Kommunion berechtigt sind oder nicht, dann geht das nicht ohne zumindest die folgenden Lehränderungen:

- Sex in einer neuen Verbindung trotz bestehender Vorehe wäre nicht mehr ausnahmslos Ehebruch.

- Auch katholisch gäbe es außerehelichen moralisch guten Sex.

- Eine als unfehlbar gehandelte ausnahmslose Moralnorm würde aufgehoben.

6. Diese Lehränderungen wären nicht mehr kontinuitätswahrend einzufangen, weder mit dem Schema von Lehre und Interpretation noch mit dem Schema von Gesetz und situativer Anwendung. Ausnahmslosigkeit fällt mit einer einzigen Ausnahme. Und wo es nur noch Einzelfälle gibt, wird das Gesetz obsolet.

7. Mit der notwendigen priesterlichen Gewissensbegleitung und den bischöflichen Richtlinien kann auch Amoris laetitia als klerikal-paternalistisch empfunden werden. Barmherzigkeit führt hier nicht weiter als zum Hirten-Ermessen und zu letztlich gesteigerter Pastoralmacht statt zu dem, was Betroffene erwarten: Gerechtigkeit!

8. Zu Recht hat insofern Erzbischof Gänswein gerade festgestellt: „… wenn ein Papst in der Lehre etwas ändern will, dann muss er das deutlich sagen, damit das auch verbindlich ist“ (Interview v. 17. Juli 2016). Papst und Bischöfe sollten dazu stehen: Eine geänderte Praxis ist nicht ohne Lehränderung zu haben. Oder: Eine solche Änderung ist wegen der maximalistischen Lehrfestlegungen der früheren Päpste, für die sie als Bischöfe aber lehramtliche Mitverantwortung tragen, nicht möglich. Sich dazu eindeutig zu äußern, sind Papst und Bischöfe nicht nur den Menschen schuldig, die immer Schwierigkeiten mit dieser Lehre hatten, sondern auch jenen, die in Treue und Gehorsam dem Lehramt gegenüber diese in der Pastoral verfochten bzw. zu leben versucht haben.

9. Als Kanonist kann ich Kommunionspendern nicht empfehlen, bekanntermaßen Betroffenen mit Berufung auf das nicht eindeutige Schreiben des Papstes die Kommunion zu reichen. Die Bischöfe sollten zu klaren Richtlinien aufgefordert werden. Was Amoris laetitia intendiert, kann man dann an der Reaktion des Papstes und der ihn vertretenden Glaubenskongregation erkennen.

10. Zu befürchten ist jedoch eher ein Klima wohlwollender oder prekärer Vagheit. Schon jetzt gehen die Einschätzungen der deutschen Diözesanbischöfe weit auseinander. Barmherzigkeit also nach Wohnortsprinzip?


Vor diesem Hintergrund kann ich in den Jubel über ein Schreiben nicht einstimmen, dem Reformwillen unterstellt wird, das tatsächlich aber nur als untauglicher Versuch erscheint, nach der ekklesiologischen Einbahnstraße des I. Vatikanums nun auch noch mit der moralischen Einbahnstraße zurechtzukommen, in die der heilige Papst Johannes Paul II. die Kirche geführt hat.

Gläubige, denen es um Reformen und nicht nur um Umgangsformen geht, sollten sich mit bloßen Gegenbehauptungen zur hier vorgetragenen Einschätzung nicht abspeisen lassen, sondern auf einer tragfähigen Widerlegung bestehen. 

(Der Text ist die leicht überarbeitete Fassung eines Statements anlässlich der „Aktuellen Stunde: Dabeisein oder Teilhaben? Wiederverheiratete Geschiedene nach Amoris Laetitia“ an der Katholisch-Theologischen Fakultät in Bonn mit PD. Holger Dörnemann und Prof. Jochen Sautermeister“ am 4. Mai 2016)

4 Kommentare:

  1. Eine typisch deutsche Professorenmeinung und ausserdem stur unter juristischen Gesichtspunkten betrachtet. Der Herr Professor übersieht, dass eine Kursänderung in der kirchlichen Lehre von der Ehe auch ein kirchenpolitisches Wagnis darstellt und dementsprechend mit Vorsicht angegangen sein will. Ich denke, Papst Franziskus hat immerhin hier wie in anderen Fragen schon einmal die Grenzpfosten etwas gelockert. Bis es ein Papst wagt, Lehrentscheidungen seiner Vorgänger zu revidieren, dürfte noch eine Weile dauern. Im übrigen hat der Krakauer Reaktionär auf dem Stuhl Petri ja auch alles getan, diese Möglichkeit für die absehbare Zukunft zu verunmöglichen. Statt jetzt an dem Versuch Papst Fraziskus herumzumäkeln, soll der Jurist Lüdecke lieber Wege aufzeigen, wie man aus diesem Dilemma herausfindet.

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  2. "Typisch deutsche Professorenmeinung" - das ist nicht gerade differenziert. Lüdecke beschreibt am Anfang die Aufgabe des Kanonisten: "Was gilt? Vom Kirchenrechtler erwarten sie (z.B. Priester und Studierende) nicht dessen persönliche Option, sondern eine redliche analytische Deskription." Ich finde, nichts anderes tut er hier. Es mag andere Kirchenjuristen geben, die zu anderen Schlüssen kommen. Aber Lüdeckes Auswertung entscheidender Dokumente ist zunächst überzeugend. Im Übrigen ist genau das der Weg, den Sie vermissen, der nach Lüdecke aber unausweichlich ist: die Änderung der Lehre. Es mag sein, dass das schwierig ist. Es wäre jedoch redlicher, dies schlicht zu sagen und nicht so zu tun, als sei nach Amoris laetitia schon alles anders.

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    1. Ich behaupte gar nicht, nach Amoris laetitia sei schon alles anders.Natürlich hat Lüdecke das Haar in der Suppe, die Franziskus da angerichtet hat, gefunden; ein ganzes Haarbüschel sogar. Trotzdem erinnert er mich an einen Fussgänger, der mitten in der Nacht an einen Zebrastreifen kommt und sich ärgert, dass die Ampel auf Rot steht. Käme jetzt Franziskus dazu, würde er vermutlich sagen:"Hei, Mensch, geh doch einfach rüber. Es kommt ja schon seit einer Viertelstunde kein Auto!" Da treffen in der Tat zwei Mentalitäten aufeinander: die legalistische (sorry:deutsche)eines Kanonisten und die lateinamerikanische eines Seelsorgers, der erfahren hat, dass in einer pastoralen Notsituation das Kirchenrecht erst einmal im Regal bleiben kann. Natürlich schafft man damit keine klaren Verhältnisse und das ist es ja auch, was Leute wie Gänswein zur Verzweiflung treibt. Aber das Leben hat nun mal eine Vorliebe für unklare Verhältnisse. Insofern ist die Analyse des Professors gerade für Priester und Studierende alles andere als hilfreich, denn sie sagt:"Vergesst die pastorale Belletristik von Franziskus, die Ampeln stehen weiterhin auf Rot!"

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  3. Kann eine Lehre der Kirche geändert werden? Oder: Kann eine Lehre, die einmal als "unfehlbar" erklärt worden ist, später nicht mehr unfehlbar sein? Oder: Kann eine Lehre überhaupt "unfehlbar" sein? Es gehört zum "katholischen" Glauben, dass eine Lehre unfehlbar sein kann, dass sie nicht nur für eine gewisse Zeit als unfehlbar gilt, sondern immer und ewig, wie die Lehre nach welcher ein Dreieck drei Ecke hat. Nur "Glaubenden" (?), die vom Glauben keine Ahnung haben (oder nicht katholisch sind), können erwarten, dass eine unfehlbare Lehre ändern kann. Amoris laetitia verlangt über einige Fragen Stellung zu nehmen: Darf man einem Menschen, der im Zustand der Todsünde ist, die hl. Kommunion spenden, bewusst dessen dass "im Stand der Todsünde" zu sein nichts anderes bedeutet als im Zustand der "Feindschaft" mit Gott zu sein? Damit ist die Antwort einfach: Selbstverständlich nicht. Die zweite, unterstehende Frage lautet: Kann eine gültige Ehe ungültig oder annuliert werden? Auch hier lautet die Antwort: Selbstverständlich nicht. Die dritte Frage ist: Kann man in eine "zweite" Ehe eingehen und wie echte Eheleute ehelische Beziehungen haben und das Alles ohne eine Todsünde zu begehen? Da die erste Ehe gültig ist, ist eine zweite Ehe nur eine Scheinehe, also Konkubinat: Die Scheineheleute sind vor Gott nicht verheiratet miteinander und daher ihre neue "Bindung" nichtig und der ehelische Verkehr Todsünde. Um aus dem Treck in welchen sie sich selber (und nicht die Kirche) geführt haben, ist die "billigste" Lösung weiter wie nicht-Eheleute zu leben, d. h. wie Bruder und Schwester (so "Familiaris consortio"). Dies setzt natürlich voraus, dass die betroffenen Personen keine Alien sind, ein Hirn haben und zur normalen, alltäglichen Verantwortung fähig sind. Diese "Lehre" gilt natürlich nur für Katholiken, die die Lehre der Kirche ernst nehmen. Wer die Fähigkeit für die Kirche unfehlbare Lehren zu erlassen verleugnet, macht sich eine eigene Religion "à la carte" und klar auch "Sittengesetze" nach eigenem Geschmack. Diese sollten sich mit den Ereignissen und Vorkommnissen in der katholischen Kirche nicht auseinandersetzen, denn sie sind gleich kompetent wie ein Modekritiker, der einen Fussballmatch kommentiert: Vollkommen daneben.

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